individuelle Konzepte für Ansprüche von morgen


Hinterlasse einen Kommentar

Was ist die Sozialwahl und was man darüber wissen muss

In Deutschland sind derzeit ca. 52 Millionen Menschen aufgerufen, sich an der Sozialwahl zu beteiligen. Neben den Europa- und den Bundestagswahlen handelt es sich um die drittgrößten Wahlen innerhalb von Deutschland. Die Versicherten können bis zum 31. Mai 2023 ihre Interessenvertreter in der gesetzlichen Sozialversicherung mitbestimmen. Die Interessenvertretung setzt sich aus den gesetzlichen Renten- und Krankenversicherungen zusammen. Durch die gewählten Selbstverwaltungsorgane wird den Beitragszahlern eine Mitbestimmung bei Entscheidungen über Rente und Gesundheitsversorgung ermöglicht.

Mitbestimmung in Renten- und Krankenversicherungsfragen

Von den gewählten ehrenamtlichen Vertretern die in den Vertreterversammlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Saarland und in den Verwaltungsräten der Ersatzkassen sitzen, werden Entscheidungen getroffen, welche sich unmittelbar auf die Beitragszahler auswirken. Weiterhin kontrollieren sie die Verwaltungen der gesetzlichen Sozialversicherung und sie beschließen die Haushalte. Daneben haben sie auch ein entscheidendes Mitspracherecht in der Festsetzung des Leistungsangebots von Rentenversicherung und Krankenkasse.

Selbstverwaltung der Krankenkassen (Ersatzkassen) und der Deutschen Rentenversicherung Bund

1953 wurde erstmals eine Sozialwahl durchgeführt

Im Jahr 2023 erfolgt die Sozialwahl nun zum dreizehnten Mal. Da bei der letzten Sozialwahl nur eine Wahlbeteiligung von knapp über 30 Prozent zu verzeichnen war, bemüht sich der Bundeswahlbeauftragte für die diesjährigen Sozialwahlen, Peter Weiß, für eine rege Teilnahme an den Wahlen zu werben. So können Versicherte Einfluss auf die Verwendung der Versicherungsbeiträge nehmen und zum Bestehen einer vom Staat unabhängigen demokratischen Kontrollinstanz der gesetzlichen Sozialversicherung beitragen. Wahlberechtigt sind rund 52 Millionen Versicherte und Rentner, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Saarland oder einer der Ersatzkassen Barmer, TKK, DAK-Gesundheit, KKH oder HHK versichert sind. Die Wähler haben die Möglichkeit, je eine Liste aus den von ihrer Versicherung oder Krankenkasse aufgestellten Listen auszuwählen. Die Sozialwahlen finden alle sechs Jahre statt.

Wahlunterlagen kommen mit rotem Umschlag mit der Post und abstimmen kann man entweder per Post oder Online

Bei anderen gesetzlichen Krankenkassen steht nur eine Liste zur Wahl. Es sind in dieser Liste nicht mehr Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, als später im Selbstverwaltungsgremium an Sitzen zu vergeben sind. Diese eine Liste gilt dann mit Ablauf der Wahlfrist automatisch als gewählt. Die Kandidaten auf den Listen kommen beispielsweise aus Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- und berufspolitischen Zielen oder von den Versicherten selbst, auf sogenannten Freien Listen. Die Verteilung der Sitze erfolgt in den Parlamenten nach dem Anteil der Stimmen, welche auf die jeweilige Liste entfallen. Die Wahlunterlagen an die Versicherten werden seit dem 21. April 2023 in roten Briefumschlägen per Post verschickt. Jeder Wähler besitzt eine Stimme, die er für eine Liste seiner Rentenversicherung oder Krankenkasse abgeben kann. Bisher fand die Sozialwahl als reine Briefwahl statt. Erstmals in der Geschichte der Sozialwahl bekommen die Wahlberechtigten auch die Möglichkeit zur Online-Abstimmung, die es anfangs allerdings nur bei den Ersatzkassen gibt.

Mehr Informationen gibt es unter: www.sozialwahl.de

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:

Für Arbeiten im Garten die Ausgaben von der Steuer absetzen
Bankenbeben – Politik und Notenbanken greifen mit schnellen Reaktionen ein und beruhigen damit die Finanzmärkte
Unbeschwert in die Grillsaison starten

Bildnachweis


Hinterlasse einen Kommentar

Ab wann wird von der Krankenkasse das Krankengeld gezahlt

Manchmal brauchen Arbeitnehmer eine längere Auszeit, damit sie sich von einer Krankheit richtig erholen können. Der Arbeitgeber zahlt in einem solchen Fall das Gehalt sechs Wochen lang weiter. Sollte der Mitarbeiter dann immer noch nicht genesen sein, tritt seine Krankenkasse mit der Krankengeldzahlung ein. Die Krankengeldhöhe beträgt im Regelfall 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehaltes. Damit das Krankengeld aber von Anfang an in voller Höhe gezahlt wird, müssen Versicherte einiges beachten.

Krankengeld für Arbeitnehmer, Arbeitslose und freiwillig Versicherte

In Deutschland haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie durch eine Krankheit arbeitsunfähig geworden sind. Ein Arzt entscheidet, ob dies der Fall ist und stellt dem Versicherten dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein) aus. Arbeitsunfähig bedeutet in der Regel, dass jemand seinen Beruf krankheitsbedingt nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit hängt aber auch von der beruflichen Tätigkeit ab. Ein Berufskraftfahrer ist mit einem gebrochenen Bein unter Umständen mehrere Wochen arbeitsunfähig, eine Büroangestellte dagegen kann mit einem Gehgips weiterarbeiten.

Ab wann und wie viel Krankengeld gibt es

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen anhält, hängt die Höhe des Krankengeldes vom Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab. Bei Arbeitnehmern beträgt sie 70 Prozent des Bruttogehaltes. Das gilt auch für arbeitsfreie Tage, also Feiertage oder Wochenenden. Dabei wird jedoch nur das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Maximal werden aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens gezahlt. Für freiwillig Versicherte können die Kassen in ihren Satzungen regeln, ob und ab dem wievielten Krankheitstag sie Krankengeld zahlen. Normalerweise zahlen die Kassen jedoch freiwillig versicherten Angestellten genauso Krankengeld wie Pflichtmitgliedern. Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen. Selbstständige können beim Abschluss ihrer (freiwilligen) gesetzlichen Versicherung wählen, ob sie Krankengeld erhalten wollen. Dieses wird dann ab der siebten Woche der Krankheit gezahlt.

Wie lange wird das Krankengeld gezahlt

Das Krankengeld wird bei derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit dazu, verlängert dies nicht die Zahlung von Krankengeld. Deshalb handelt es sich bei den 78 Wochen um die Höchstbezugsdauer von Krankengeld. Darauf werden alle Zeiten angerechnet:

  • in denen man wegen derselben oder einer weiteren hinzugetretenen Erkrankung arbeitsunfähig ist und Krankengeld bekommen oder
  • in denen das Krankengeld ruht, beispielsweise weil man noch Gehalt von seinem Arbeitgeber oder weiterhin Einkünfte aus einer Selbstständigkeit bekommt oder weil man während einer Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger erhält

Eine weitere Absicherung im Krankheitsfall über diesen Zeitraum hinaus, kann nur bei einer Privaten Krankenversicherung mit einer abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung vorgenommen werden.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:

Auf die Baustelle mit Fotoapparat und Diktiergerät
Vermögenswirksame Leistungen – Durch Anhebung der Verdienstgrenze beim Bausparen stehen höhere Förderzulagen zur Verfügung
Sozialversicherungsausweis – Mit der ersten versicherungspflichtigen Tätigkeit kommt dieser automatisch

Bildnachweis