individuelle Konzepte für Ansprüche von morgen


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Sorglos unterwegs im Grünen

Ob Familien mit Kindern, Hunde- und Gartenfreunde, Golfer, Jäger oder Freiluftsportler – lacht die Sonne verbringen alle gerne Zeit im Freien. Doch wer barfuß durchs Gras läuft, die Nase zu tief in die blühenden Sträucher steckt oder einfach gerne im Grünen unterwegs ist, riskiert, erwischt zu werden: von Bienen, Wespen, Hornissen oder Zecken. Mit etwas Pech wird so aus dem Freizeitvergnügen ein Fall für den Arzt. Denn Zecken sind berühmt und berüchtigt als Überträger schwerer Krankheiten. Über 50 verschiedene Infektionen oder Virenübertragungen können durch Zecken hervorgerufen werden, die zwei bekanntesten davon sind die Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) und die Borreliose. Doch dessen finanzielle Folgen lassen sich mit einer privaten Unfallversicherung verringern, egal, ob man privat oder beruflich viel Zeit im Freien verbringen.

Nach milden Wintern haben Plagegeister Hochsaison

Die Winter werden immer milder. Ideal für Zecken und andere Plagegeister, die sich unter diesen günstigen Bedingungen stark vermehren. Mit ihrer zunehmenden Zahl, steigt auch das Risiko, an den Folgen eines Zeckenbisses oder Insektenstichs zu erkranken. Die Gefahr durch Zecken wird sogar schleichend größer, denn milde Winter fördern die Überlebenschancen der Zecken. Deren Bisse gelten als heimtückisch, weil das Tier beim Verkeilen in den Wirt die Wunde betäubt. Darum bemerken Menschen den Biss vielfach zu spät. Das Nationale Referenzzentrum für Borrelien geht davon aus, dass die Infektionen mit Borreliose oder FSME zunehmen und sich nach derzeitigem Stand jedes Jahr etwa 50.000 bis 100.000 Menschen neu mit Borreliose infizieren.

Die Gefahr lauert im Gras

Dass Zecken immer von oben herabfallen, ist ein Ammenmärchen. Sie warten viel eher in Büschen oder im Gras, setzen sich zum Beispiel an der Kleidung fest und kriechen dann unbemerkt zu einer gut durchbluteten Körperstelle. Zecken orten ihre Opfer mit ihrer „Nase“. Sie erkennen Duftstoffe, die Menschen ausdünsten, wie Milchsäure oder Ammoniak. Dies ist auch ein Hinweis dafür, dass manche Menschen häufiger gestochen werden als andere. Als Vorsorgemaßnahme helfen lange Hosen und geschlossene Schuhe. Außerdem lassen sich die dunklen Tierchen auf heller Kleidung leichter erkennen. Sie sollten auch immer Ihre Kleidung abschütteln, um die unliebsamen Schädlinge zu entfernen. Zudem sollten Sie nach jedem Waldspaziergang Ihre Haut gründlich untersuchen. Benutzen Sie außerdem ein wirksames Zeckenmittel, um die Zecken fernzuhalten. Meiden Sie hohes Gras und bleiben Sie auf den Wanderwegen. Auch die Mitnahme einer Zeckenzange oder Zeckenkarte kann nicht schaden, da man dann gleich die Zecken entfernen kann.

Mit einer privaten Unfallversicherung gegen Zeckenbisse absichern

Vor den finanziellen Folgen einer dauerhaften Invalidität schützt die private Unfallversicherung. Allerdings sollte man darauf achten, dass Zeckenbisse ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten sind. Der Zeckenbiss ist grundsätzlich erst einmal ein Unfall, aber bei den daraus resultierenden Erkrankungen handelt es sich um Infektionskrankheiten und sind in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Jedoch haben viele Versicherer mittlerweile ihren Versicherungsschutz um die Infektionsklausel erweitert und wodurch auch der Schutz für die Folgen von Zeckenbissen versichert ist. Aber Infektionsklausel ist nicht gleich Infektionsklausel. So versichern einige Versicherer zum Beispiel die FSME, aber nicht die Borreliose. Auch die Liste der versicherten Infektionskrankheiten und die Definition der Klauseln ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Auch bei der Frage, welche Leistungen erbracht werden, gibt es verschiedene Leistungsgrundlagen. Einige versichern nur die Invalidität, andere auch weitere Leistungsarten, wie beispielsweise Krankenhaustagegeld oder Unfallrente. Es ist daher ratsam sich mit den Vertragsbedingungen einer bestehenden Unfallversicherung detailliert auseinander zu setzen, beziehungsweise bei einem angedachten Neuabschluss, speziell auf diesen Leistungsbereich zu achten und verschiedene Angebote zu vergleichen.

Weitere interessante Informationen gibt es auf www.zecken.de.

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Smart Home – Für die Wohngebäude- und Hausratversicherung bringt dies Veränderungen mit sich

Die Heizung mit einer App steuern, das Haus mit Kameras überwachen, per Sprachsteuerung das Licht an- und ausschalten oder seine Lieblingsmusik abspielen. Dies sind nur einige der Möglichkeiten, die mit Smart-Home-Systemen möglich sind. Ein Gebäude bzw. ein Haushalt lässt sich mittlerweile ohne einen großen Aufwand in ein Smart Home umwandeln, indem Haushaltsgeräte mit einfachen Hard- und Softwaremaßnahmen vernetzt werden. Smart Home macht nicht nur das Wohnen komfortabler, es spielt auch für die Gebäudeversicherungssparte eine immer größere Rolle. Denn das Smart Home bietet auch eine Fehlerfrüherkennung, wodurch es möglich ist, Gebäude- und Hausratschäden zu vermeiden und somit den traditionellen Versicherungsschutz verändert.

Was ist Smart Home?

Bei Smart Home handelt es sich mehr oder weniger um eine intelligente Steuerung des Zuhauses. Es werden Geräte werden intelligent, also smart, indem sie an das Internet angeschlossen werden und von überall von ihrem Besitzer etwa per App gesteuert werden können. Die einzelnen verbundenen Geräte des Systems können so über eine Kommunikationsschnittstelle untereinander kommunizieren. Über diese Schnittstelle können die Geräte Informationen empfangen und weiterleiten, beispielsweise per WLAN, Mobilfunk oder Bluetooth. Über einen PC oder auf dem Tablet/Smartphone kann dann die Haustechnik mit einer entsprechenden Software flexibel ferngesteuert werden. Die wichtigsten Funktionen von Smart-Home-Systemen sind:

  • Fenster- und Türkontakte überwachen
  • Steuerung der Heizung mit intelligenten Thermostaten
  • Rauchmelder, Alarmanlagen, Kamerasysteme und Rollläden bei Abwesenheit steuern  
  • Mit einer Paniktaste Alarm auslösen
  • Lichtsteuerung
  • Weitere Geräte wie etwa Rasensprenger, Garagentor oder einen intelligenten Wassermelder bedienen

Smart Home und die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Nach dem aktuellen GDV-Schadenindex der deutschen Wohngebäudeversicherer waren im Jahr 2019 für die Versicherer Leitungswasserschäden so teuer wie noch nie und traten häufiger auf als Brände. Dabei sind Installations- und Gerätefehler und mangelhafte Rohrverbindungen die Hauptursachen. Deshalb investieren die Gebäudeversicherer mittlerweile in die Entwicklung von intelligenten Wasseruhren, Sensortechnik und Vernetzung von Feuermeldern. Da der Versicherungsnehmer für die Kosten der Präventionstechnik im Smart Home selbst aufkommen muss, arbeiten die Versicherer an Anreizsystemen, beispielsweise einer Verknüpfung der Smart-Home-Technik mit Handwerkernetzwerken oder einem Notfall­management. Durch Wasser können zum Beispiel immense Schäden in einem Haus oder in einer Wohnung anrichtet werden. So können größere Wassermengen nicht nur für Überschwemmungen einzelner Räume sorgen, sondern auch ganze Etagen überfluten und durch die Decke treten. Eingetretene Wasserschäden zu beseitigen ist nicht nur aufwendig, sondern kann auch sehr kostspielig werden. Mit einem Smart-Home-Wassermelder kann das Wasserleitungssystem überwacht werden und kann dann vor Leitungswasserschäden und vor Überflutung durch Wasser, das bei Überschwemmungen von außen ins Gebäude eindringt warnen. So können Schäden frühzeitig erkannt und minimiert werden.

Mögliche Deckungslücke in bestehenden Versicherungsverträgen

Innerhalb der Gebäude- und Hausratversicherung wirft Smart Home aber auch rechtliche Fragen auf. Dabei werden grundsätzlich die technischen Komponenten, insbesondere die Hardware, des Smart Homes vom Versicherungsschutz der traditionellen Hausrat- und Wohn­gebäude­versicherungen eingeschlossen. So deckt die Hausratversicherung Schäden an beweglichen Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen ab. Dagegen bietet die Wohngebäudeversicherung eine Absicherung für Schäden am Gebäude selbst. Zum Gebäude zählen die mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke, welche zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind, sowie Gebäude­bestandteile, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verlieren, und Gebäudezubehör, welches im oder am Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung dient.

Daher sollte es bei der Smart-Home-Hardware im Detail geklärt werden, ob dies Hausrat oder vielmehr ein Gebäude­bestandteil oder -zubehör ist. Beim überwiegenden Teil der Hardware dürfte es sich um nicht mit dem Gebäude fest verbundenen unselbst­ständigen Komponenten handeln und daher unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung fallen. Als Gebäudebestandteil im Sinne der Wohngebäudeversicherung sind wohl nur die vom Smart Home genutzten Leitungen anzusehen, soweit sie innerhalb des Gebäudes unter Putz verlegt sind. Allerdings bietet die Gebäude- oder Hausratversicherung keinen Versicherungsschutz bei Verlust oder Beschädigung von elektronisch gespeicherten Daten oder von Software. Beides stellen nach aktuellem versicherungsrechtlichen Verständnis keine Sachen im Sinne der Versicherungsbedingungen dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich individuell im betreffenden Versicherungsvertrag vereinbart. Dies ist bei der derzeitigen Versicherungsmöglichkeit Sache einer Elektronik- oder Cyberversicherung. So sind Versicherte, die ihr Gebäude, ihre Wohnung oder ihre Büroräumlichkeiten zu einem Smart Home oder Smart Office umfunktionieren wollen, gut beraten, sich vorab mit dem Hausrat- und dem Gebäudeversicherer über den ausreichenden Versicherungsschutz zu verständigen. Dies kann zum Beispiel durch einen weiteren Zusatzdeckungsbaustein oder durch eine separate Cyberversicherung umfassend umgesetzt werden.

Mögliche Gefahrenerhöhung bei Nachrüstung

Wenn das Gebäude, die private Wohnung oder das Büro zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hausratversicherung und/oder der Wohn­gebäudeversicherung noch kein Smart Home/Office war, so stellt sich zudem eine weitere wichtige Frage. Nämlich ob die Installation der neuen Technik eine Gefahrenerhöhung darstellt, weil dadurch neue Risiken entstehen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn unbefugte Dritte mittels eines Hackerangriff vernetzte Elektrogeräte manipulieren und dadurch sogar einen Versicherungsfall, beispielsweise einen Brand, herbeiführen. Gemäß aktuellem Versicherungsrecht hat der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrags ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Wenn der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung verletzt, dann kann der Versicherer im schlimmsten Fall den Versicherungsvertrag kündigen, eine Beitragerhöhung verlangen oder im Schadenfall sich auf seine Leistungsfreiheit berufen. Für den Versicherer wird es dann ein wesentlicher Aspekt sein, welche Technik installiert werden soll und wer diese Installation vornimmt. Denn bei einer unsachgemäßen Installation, zum Beispiel durch den technik­unerfahrenen Bewohner selbst, kann durch aus ein erhöhtes Risiko im Sinne einer Gefahrenerhöhung entstanden sein. Auch dies gilt es, mit den Versicherern im Vorfeld abzustimmen.

Smart Home kann bei der Erfüllung von Obliegenheiten unterstützen

Die Smart-Home-Technik kann dagegen umgekehrt aber auch bei der Schadenverhütung und den Versicherungsnehmer bei der Erfüllung von versicherungsvertraglichen Obliegenheiten unterstützen. Beispielsweise ist der durch gefrorenes Wasser in den Wasserleitungen eines unbewohnten Gebäudes verursachte Wasserrohrbruch in der Gebäudeversicherung grundsätzlich nicht versichert. Es trifft den Versicherungsnehmer vielmehr die Obliegenheit, dass er für die Beheizung und Kontrolle der Beheizung des versicherten Gebäudes in der kalten Jahreszeit zu sorgen hat. Eine entsprechende Smart-Home-Technik kann für richtige Beheizung des versicherten Gebäudes sorgen, ohne dass es bewohnt sein muss. Voraussetzung ist allerdings eine so weit entwickelte Technik, dass diese auch Störungen und einen Wartungsbedarf in der Heizungsanlage erkennt und anzeigt. Solange dies nicht gewährleistet ist, muss der Versicherungsnehmer eine regelmäßige Zusatzkon­trolle durchführen. Weiterhin könnte das Smart Home zudem über den Eintritt eines Versicherungsfalls informieren, wenn zum Beispiel Feueralarm ausgelöst wird oder sich elektronische Geräte in der Wohnung bei einem Wasserschaden wegen Feuchtigkeit automatisch abschalten. Nicht zuletzt kann das Smart Home auch Daten erfassen und speichern, welche die Schadenbearbeitung erheblich erleichtern würden. Die Smart-Home-Technik eröffnet den Versicherten und den Versicherern ganz neue Möglichkeiten, Gebäuderisiken zu bewerten und Versicherungstarife neu zu bestimmen.

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Neue EU-Drohnenverordnung zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten

Für Drohnenfans gibt es zum 1. Januar 2021 durch eine neue EU-Drohnenverordnung einiges zu Beachten: Führerschein, Ausweispflicht, Flugverbotszonen; die neuen EU-Richtlinien definieren ab 2021 einheitliche Grundregeln für alle EU-Länder. Ergänzend gibt es dazu weiterhin länderspezifische Vorgaben der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU, so auch für Deutschland, die zusätzlich erfüllt werden müssen. Die Drohne nach wie vor benutzet werden, jedoch muss man sich beim Luftfahrtbundesamt registrieren, wenn die Drohne eine Kamera hat. Nachfolgend ist zusammengefasst, was sonst noch alles zu wissen ist. 

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Ab dem 1. Januar 2021 gelten für Drohnen einheitliche EU-Regeln.
  • In Deutschland erhöht sich die maximale regulär erlaubte Flughöhe von 100 auf 120 Meter.
  • Drohnen unter 250 Gramm und unter 19 m/s horizontaler Maximalgeschwindigkeit darf jeder ab 16 Jahren selbst fliegen. Allerdings darf die Drohne keine Kamera haben. Ist man unter 16 Jahre darf nur unter Aufsicht geflogen werden.
  • Drohnenpiloten, die ab 1. Januar 2021 eine Drohne mit verbauter Kamera oder über 250g Startgewicht fliegen, müssen sich zusätzlich beim Luftfahrtbundesamt registrieren um eine eID (elektronische Piloten-ID) zu erhalten. Diese eID muss dann an der Drohne angebracht werden.  Die  Registrierungsseite steht unter https://uas-registration.lba-openuav.de/#/registration/uasOperator zur Verfügung stehen. Nach der Registrierung können die eigenen Daten und Angaben jederzeit im LBA UAS Portal bearbeitet werden. Es gilt eine Übergangsfrist bis 30. April 2021.
  • Für alle Drohnen über 250 Gramm ist nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 1. Januar 2022 mindestens der EU-Kompetenznachweis erforderlich. Dieser erfolgt im Online-Multiple-Choice-Verfahren und beinhaltet zum jetzigen Zeitpunkt 40 Fragen.
  • Eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung ist verpflichtend.
  • Auch für private Pilotinnen und Piloten gelten ab dem 1. Januar 2021 die neuen EU-einheitlichen Regeln für das zivile Fliegen und Nutzen von Drohnen.

Achtung: Die benötigte eID (UAS-Betreiber-Nummer) wird erst nach einer manuellen Prüfung der Ausweisdokumente zeitversetzt im Portal sichtbar und auch per eMail versendet. Auf der Drohne muss die UAS-Betreiber-Nummer (eID) und nicht die gegebenenfalls angezeigte Fernpiloten-ID angebracht werden.

Die Drohnen werden nach C0 bis C4 klassifiziert
Alle in der EU verwendeten oder verkauften Drohnen werden zukünftig entsprechend ihrem Risiko, welches durch Parameter wie Gewicht, Bewegungsenergie, Bauform und Sicherheitsfunktionen bestimmt wird, in eine von fünf Risikoklassen zwischen C0 bis C4 eingeteilt. Bei der „führerscheinfreien“ Klasse 0 (C0) müssen die Drohnen abflugbreit weniger als 250 Gramm wiegen und dürfen nur eine horizontale Höchstgeschwindigkeit von 19 Meter pro Sekunde erreichen. Weiterhin dürfen diese nur in direkter Sichtverbindung zur Pilotin/Piloten bis zu einer Höhe von 120 Meter geflogen werden. Je nach Klasse gelten dann unterschiedliche Auflagen, wie etwa eine Registrierungspflicht von Pilotin/Piloten oder der elektronischenn ID (eID) der Drohne. Für die bessere Orientierung der Drohnenkäufer muss die jeweilige Klasse auf der Verpackung der Drohne ersichtlich sein. Weiterhin muss jeder neu gekauften Drohne ein Informationsblatt beigefügt sein, aus dem für den Käufer seine Pflichten beim Betrieb der Drohne hervorgehen.Welche Pilotin/Piloten müssen registriert werden
Wenn eine Drohne über 250 Gramm wiegt, muss sich der Drohnenpilot ab 1. Januar 2021 in jedem Fall beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren.
Darüber hinaus gibt es in der offenen Drohnenkategorie auch zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Pilotinnen und Piloten:

  • den EU-Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein) und
  • das EU-Fernpilotenzeugnis (großer EU-Drohnenführerschein)

Beide Dokumente sind fünf Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder Auffrischungskurse verlängert werden. Die Kenntnisnachweise oder Einweisungsbescheinigungen sind laut dem LBA mit einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin gültig. Diese berechtigen zum Steuern von allen in der offenen Kategorie eingruppierten Drohnen. Nachweis- und zeugnisfrei dürfen nur Drohnen der Klasse C0 geflogen werden.
EU-Drohnenführerschein – Wer braucht welchen und was ist noch wichtig
EU-Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein):

  • alle Bestandsdrohnen über 250 Gramm
  • neue Drohnen unter 500 Gramm
  • Drohnen über 500 Gramm (bis 2kg), wenn von Menschen weit entfernt und mit einem Abstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebieten gefolgen wird

EU-Fernpilotenzeugnis (großer EU-Drohnenführerschein):

  • alle Bestandsdrohnen über 500 Gramm
  • alle Drohnen in den Klassen C2, C3, C4

Darüber hinaus benötigt jeder Drohnenpilot ab sofort eine gesetzlich vorgeschriebene gültige Drohnen-Haftpflichtversicherung.EU-Gesetzgebung sorgt dafür, dass Flüge im Ausland einfacher werdenDa in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in der Schweiz die neuen Regeln gelten, wird es nun deutlich einfacher werden mit einer registrierten Drohne auch in anderen EU-Ländern zu fliegen. Hinweis: Ob man nun in Deutschland oder auch im Ausland seine Drohne steigen lässt, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass man eine Drohnen-Haftpflichtversicherung benötigt. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht und das Fliegen ohne eine Versicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Als private Pilotin oder Pilot sollte man hierzu seine Privathaftpflichtversicherung prüfen, ob dort bereits ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Ist dies nicht der Fall, kann beispielsweise durch die Aktualisierung der Vertragsbedingungen oder mit einer separat abgeschlossenen Drohnenhaftpflichtversicherung der notwendige Versicherungsschutz beschafft werden. Gewerbliche Drohnenpiloten versichern ihre Geräte über eine betriebliche Drohnenhaftpflichtversicherung.

Weiterführende Informationen erhält man beim Luftfahrt-Bundesamt: www.lba.de

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Photovoltaikanlageneigentümer – Anmeldung im Marktstammdatenregister bis zum 31. Januar 2021 vornehmen

Als Eigentümer einer Stromerzeugungsanlage, wie Photovoltaikanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder Solar‑, Wind‑, Biomasseanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wasserkraftwerke sowie Stromspeicher muss diese in das zentrale Marktstammdatenregister (MaStR) eintragen werden. Für ältere Stromerzeugungsanlagen endet nun die Übergangsfrist: Bis 31. Januar 2021 müssen alle Stromerzeugungsanlagen in das Register eingetragen werden, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind. Ansonsten droht den Betreibern der Anlage ein Zahlungsstopp für den eingespeisten Strom. Wird eine Registrierung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgenommen, stellt dies laut Gesetzgeber sogar eine Ordnungswidrigkeit seitens des verantwortlichen Betreibers dar (§ 21 MaStRV). Dieses Register – www.marktstammdatenregister.de – soll künftig einen umfassenden Überblick über Anlagen und Akteure des Strom- und Gasmarktes geben.

Eigentümer älterer Anlagen müssen aktiv werden
Während Eigentümer von Anlagen, welche ab Juli 2017 in Betrieb gingen, verpflichtet waren, diese innerhalb von vier Wochen bei der Bundesnetzagentur registrieren zu lassen, müssen jetzt auch die Besitzer älterer Anlagen nachziehen. Wer gegen die Registrierungspflicht verstößt, und seine Anlage nicht bis zum 31. Januar anmeldet, riskiert ein Bußgeld und den Verlust der Einspeisevergütung. Auch alle Eigentümer, die Solaranlagen auf ihren Immobilien installiert haben und diese beim Photovoltaik-Meldeportal (PV-Meldeportal) der Bundesnetzagentur angemeldet haben, sollten aktiv werden. Weil aus Datenschutzgründen nicht alle Informationen aus dem PV-Meldeportal, dem Vorgänger des Marktstammdatenregisters, mit umziehen durften, müssen nun eventuell Daten vervollständigt werden. Auch in diesem Fall gilt der Stichtag 31. Januar 2021. Ein Blick in das individuelle Benutzerkonto im Marktstammdatenregister gibt den betroffenen Eigentümern Aufschluss darüber, in wie weit sie aktiv werden müssen.

Was ist das Marktstammdatenregister?
Bei dem Marktstammdatenregister (MAStR) handelt es sich um das zentrale Register für sämtliche Erzeugungsanlagen und Speicher des deutschen Strom- und Gasmarktes und wird von der Bundesnetzagentur geführt. Im Februar 2019 startete das für die Registrierung vorgesehene Internetportal der Meldestelle und löste die alten Anmeldeformalitäten ab. Auch ältere Anlagenbetreiber, welche ihre Anlagen schon einmal im PV-Meldeportal oder dem EEG-Anlagenregister angemeldet hatten, müssen die Solarstromanlagen im Marktstammdatenregister registrieren, bzw. übertragene Daten prüfen und eventuelle vervollständigen. Eine automatische komplette Datenübernahme durch die Bundesnetzagentur in das Register erfolgt aus Datenschutzgründen nicht. Sogar Anlagen, die ihre EEG-Einspeisevergütung Ende 2020 verlieren, müssen angemeldet werden. Erreichen kann man das Marktstammdatenregister unter der folgenden Internetseite: www.marktstammdatenregister.de

Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung ist sowohl für den Anlagenbetreiber selbst wie auch für jede Anlage erforderlich. Im Marktstammdatenregister können Sie sich online registrieren. Dies erfolgt in drei Stufen:

  • Registrierung des Benutzers des Marktstammdatenregisters
  • Registrierung des Anlagenbetreibers
  • Registrieren der Anlagen

Bei Fragen zum Marktstammdatenregister oder der Nutzung Erneuerbarer Energien können unabhängige Energieberater weiterhelfen. Bei technischen Problemen mit dem MaStR-Portal kann sich der Betreiber direkt an die Bundesnetzagentur wenden. Wer finanzielle Unterstützung beim Bau einer Solaranlage sucht, kann sie bei der KfW beantragen. Die Förderbank hat das Programm Erneuerbare Energien „Standard“ aufgelegt. Hier finden Sie dazu Informationen

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Wie ist ein Schaden am geliehenen Schullaptop versichert

Das Homeschooling ist durch die Corona-Pandemie wieder zum Alltag für die Schüler geworden. Auch wenn die papierlose Schule, sowie das papierlose Büro, eine nicht mehr aufzuhaltende Entwicklung ist, wird bereits heute an vielen Schulen mit modern und leistungsstarken Tablets oder Laptops gelernt. Damit kein Kind benachteiligt wird, weil Zuhause kein Laptop oder PC vorhanden ist, stellen einige Schulen ihren Schülern Leihgeräte zur Verfügung. Diese kostspieligen Geräte sind jedoch auch empfindlich und anfällig bei einem unsachgemäßem Umgang. Wenn durch Schüler diese teuren Geräte beschädigen werden, stellt sich schnell die Haftungsfrage. Wir erklären, wie die Privathaftpflichtversicherung einen Schaden an einem solchen Gerät reguliert.

Der rechtliche Hintergrund zur Haftung von Schülern
Die Beschädigungen an Unterrichtsmaterialien und Lernmitteln der Schule können generell Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen. So können Schüler ab Vollendung des 7. Lebensjahres grundsätzlich zu einer Haftung heran­gezogen werden, da sie ab Vollendung des 7. Lebensjahres deliktsfähig sind. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die Verantwortlichkeit für einen Schaden damit begründet werden kann, dass der Schüler die notwendige Einsicht hatte, was sein Tun bewirken kann (vgl. § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB). Des Weiteren ist bei der schadenersatzrechtlichen Verantwortung von Schülern zu prüfen, ob für Eltern bzw. Lehrkräfte in der konkreten Situation eine Aufsichtspflicht bestand und diese grob fahrlässig verletzt wurde.

Mehr Leihgeräte für die Chancengleichheit – Doch was passiert im Schadenfall
Das Leihen von schuleigenen Laptops und Tablets zu Unterrichtszwecken war zwar schon vor der Corona-Pandemie an vielen Schulen möglich. Allerdings dürfte sich jedoch die Anzahl der in Anspruch genommenen Leihgeräte durch das Homeschooling noch einmal stark erhöht haben. Denn es soll kein Schüler benachteiligt werden, nur weil er Zuhause keinen Zugang zu einem Computer hat. Bei einigen Eltern dürfte ein Leihgerät jedoch auch die Sorge produzieren: Was, wenn das teure Gerät kaputt geht? Empfehlung: Überprüfen Sie ihre bestehende Privathaftpflichtversicherung, ob diese mit aktuellen Vertragsbedingungen ausgestattet ist. Ist der Vertrag und die dazugehörigen Vertragsbedingungen bereits schon älter, so ist Vorsicht geboten, ob der heute notwendige bedarfsgerechte Versicherungsschutz für solche Bereiche überhaupt vorhanden ist. Dann gilt es zu prüfen, ob die Privathaftpflichtversicherung nur ein Basis-, ausgewogenes oder Topleistungspaket beinhaltet. So sind bei höherwertigen Leistungspakten Lehrgeräte (in diesem Fall Tablets oder Laptops), die den Schülern von einer Schule zu Unterrichtszwecken zur Verfügung gestellt werden, aber weiterhin Schuleigentum bleiben, bereits im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung als Subsidiär-Risiko mitversichert, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen.

Vorsicht bei Wutausbrüchen
Wichtig: Eine Regulierung erfolgt nur, wenn ein Verschulden ohne Vorsatz vorliegt. Wirft also ein Schüler das geliehene Tablet frustriert gegen die Wand, handelt es sich um eine unsachgemäße Handhabung, weshalb eine Schadenregulierung dadurch ausgeschlossen ist. Das versehentliche Umkippen einer Tee- oder Kaffeetasse hingegen, das den Laptop beschädigt, würde vermutlich als grob fahrlässig eingestuft werden und wäre somit mitversichert. Hier gelten die gleichen Grundsätze in der Schadenbearbeitung wie bei Handyschäden: Anhand der Schadenspuren kann der Schadenverlauf meistens konkret rekonstruiert werden.

Sie möchten ihre Privathaftpflichtversicherung von uns überprüfen lassen, dann nutzen Sie unseren Finanzcheck innerhalb der Privaten Finanzplanung.

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Schutz vor Impfschäden – Welche Versicherungen zahlen bei einem Impfschaden

Die Impf-Kampagne gegen Covid-19 läuft bereits seit wenigen Wochen. Auch wenn die Impfstoffe trotz Eilzulassung als sicher eingestuft werden können, lassen sich Komplikationen nie ganz ausschließen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass es besorgte Menschen gibt, die sich fragen, wie sie im Falle eines Impfschadens geschützt wären. So ist dabei vielen nicht bekannt, dass es einige private Unfall­ver­si­che­rungen gibt, die Impfschäden als einen Unfall anerkennen und leisten daher einen Schutz bei Folgeschädigungen. Worauf dabei zu achten ist und welche Versicherung im Fall der Fälle noch einspringt, ist nachfolgend zusammengefasst.

Körperliche Reaktionen bei einer Impfung lassen sich nie völlig ausschließen
Auch wenn die Qualitätsanforderungen im europäischen Zulassungsverfahren sehr hoch sind, die Impfstoffkandidaten mehrere klinische Studien durchlaufen und unabhängig getestet werden, können Impfschäden eintreten. Denn körperliche Reaktionen lassen sich für keine Impfung gänzlich ausschließen und leider auch keine Impfschäden. Was gibt es hier in punkto Versicherungsschutz zu beachten?

So gelten Nebenwirkungen zum normalen Lebensrisiko. Für die Krankheits- und Behandlungskosten, die bei Unwohlsein nach einer Impfung entstehen, sowie für Geldleistungen bei Verdienstausfall kommt die gesetzliche Krankenkasse oder die private Krankenversicherung auf. Nebenwirkungen wie Rötungen, Kopfschmerzen und Abgeschlagenheit gehören zum normalen Lebensrisiko. Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld besteht deshalb nicht. Anders verhält es sich bei Impfschäden, also schweren Komplikationen oder daraus bleibenden Schäden. Dafür gibt es eine Haftung und eine Chance auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Zunächst haftet hier der behandelnde Arzt und bei darüber hinaus empfohlenen oder vorgeschriebenen Impfungen der Staat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn gegen Grippe oder Covid-19 oder gegen Masern für Kita- und Schulkinder geimpft wird. Wie der Staat für Impfschäden haftet, ist im Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Darin ist festgelegt, wenn man nach einer empfohlenen oder vorgeschriebenen Schutzimpfung geschädigt wird, einen Ausgleich für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen hat.



Die staatliche Entschädigung ersetzt keine private Vorsorge
Die Höhe der staatlichen Leistungen richtet sich nach dem Bedarf und dem Grad der Schädigung. So beträgt die Grundrente allerdings nur zwischen 156,00 und 811,00 Euro pro Monat und wird erst ab 30 Prozent Schädigungsfolgegrad gezahlt. Unterm Strich gilt also wie sonst auch bei der Vorsorge: Besser, man wappnet sich gegen die größten gesundheitlichen Risiken durch private Vorsorge mit Versicherungen über die Krankenversicherung hinaus. Bei einem Impfschaden kommt es dann auf die konkreten Versicherungsbedingungen an, wenn Verträge beispielsweise gegen Berufsunfähigkeit, andere Arten von Arbeitskraftabsicherung, Unfälle oder Tod vorhanden sind. Beispiel Tod: Eine Risikolebensversicherung sichert Angehörige mit einer vertraglich vereinbarten Geldsumme für den Fall ab, dass die versicherte Person stirbt. Die Risikolebensversicherung leistet auch im Todesfall aufgrund eines Impfschadens.

Die Unfall­ver­si­che­rung und die Leistungen bei Impfschäden
Die Mediziner und Politiker debattieren wieder verstärkt über verpflichtende Schutzimpfungen. Auslöser war Ausbruch der Masern in Berlin Anfang des Jahres 2015. Sollte es bei einer Impfung wirklich zu Impfschäden kommen, dann kann eine private Unfall­ver­si­che­rung helfen. Es kommt dabei allerdings auf den genauen Wortlaut in den Vertragsbedingungen an. Während manche Versicherungen Impfschäden klar mitver­sichern, machen es andere Anbieter von ihrem jeweiligen Wortlaut abhängig. Einige Versicherer werben in ihrem Leistungskatalog damit, dass bestimmte Infektionskrankheiten wie Masern eingeschlossen sind. Viele Versicherte wissen dabei gar nicht, dass auch Impfschäden verschiedener Impfungen mit eingeschlossen sind. Daher ist ein genauer Blick in den jeweiligen Leistungskatalog der Versicherung ratsam. Empfehlung: Überprüfen Sie einen bestehenden Vertrag, um einen notwendigen Versicherungsschutz zu haben. Für die Überprüfung einer bestehenden Unfallversicherungen können Sie unseren Finanzcheck innerhalb der Privaten Finanzplanung nutzen.

Hier können Sie uns Unterlagen zu bestehenden Verträgen hochladen, so dass wir ihren Vertrag überprüfen können und Sie ein fachkundiges Ergebnis zur Verfügung gestellt bekommen. Ist keine Unfallversicherung vorhanden, sollten Sie darüber nachdenken einen Vertrag zu eröffnen, bevor eventuelle gesundheitliche Komplikationen eingetreten sind.

Welche Versicherungen leisten bei einem Impfschaden
In der gesetzlichen und privaten Kranken­ver­si­che­rung sind grundsätzlich alle Behandlungskosten durch einen Impfschaden versichert. Ebenso können ein Krankengeld und Krankentagegeld ausgezahlt werden, wenn durch eine kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Bleibende Beeinträchtigungen lassen sich über eine Berufs­unfähig­keit und eine Erwerbsunfähigkeit ver­sichern. Eine Risiko­lebens­ver­si­che­rung und eine Ster­be­geldversicherung können eine weitere Möglichkeit sein, eine Absicherung zumindest für die Hinterbliebenen bei einem Ableben bereit zu stellen. Auch die Pflegezusatzversicherung leistet bei vorliegen eines Pflegegrades bei Schäden nach einer Impfung. Ob die Unfall­ver­si­che­rung einen Impfschaden übernimmt, hängt von der jeweiligen Versicherung und den Leistungsbedingungen ab.

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Obliegenheits­verletzung – Welche Folgen kann sie haben und sind diese versicherbar
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Obliegenheits­verletzung – Welche Folgen kann sie haben und sind diese versicherbar

Grobe Fahrlässigkeit vs. Obliegenheitsverletzung: Was ist wie versichert? Wie überall im Leben kommt es auch beim Abschluss von Versicherungen auf die Details an. So spielt beispielsweise bei der Wohngebäude- und Hausratversicherung ebenso wie bei der Haftpflichtversicherung die Frage nach der Fahrlässigkeit eine wichtige Rolle für den Versicherungsschutz.

Unterschieden wird zunächst einmal zwischen Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese sind wie folgt voneinander zu trennen:

  • Vorsatz liegt vor, wenn jemand eine Tat aus freiem Willen ausführt und deren Folgen bewusst in Kauf nimmt. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind in der Regel nicht versicherbar.
  • Man spricht dagegen von Fahrlässigkeit, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
  • Als grobe Fahrlässigkeit gilt, wenn ein Schaden durch einfache und naheliegende Verhaltensweisen hätte verhindert werden können – diese aber außer Acht gelassen wurden. Die nach allen Umständen erforderliche Sorgfalt wird hier in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

Natürlich liegt die Einstufung jeweils im Ermessen bzw. hängt von den genauen Umständen ab. Hierzu drei Beispiele:

  • Ein Autofahrer fährt in Selbsttötungsabsicht auf der Autobahn in die falsche Richtung und verursacht einen Unfall. Er handelt vorsätzlich.
  • Der Autofahrer fährt zu schnell in eine Kurve und verursacht dadurch einen Unfall. Er hat fahrlässig gehandelt.
  • Der Autofahrer greift während der Fahrt in die Tasche auf dem Beifahrersitz und nimmt sein Handy heraus, um die eingegangene Kurznachricht zu lesen. Es kommt deshalb zum Unfall. Dieses Verhalten dürfte als grob fahrlässig eingestuft werden.

Obliegenheiten des Versicherers Sowohl die Haftpflicht- als auch die Wohngebäude- und Hausratversicherung schließen heutzutage Fahrlässigkeit und sogar grobe Fahrlässigkeit mit ein. Je nach Anbieter kann es sein, dass bei grober Fahrlässigkeit nicht die volle Versicherungssumme ausgezahlt wird. Auf jeden Fall sind die im Versicherungsvertrag aufgeführten Obliegenheiten zu beachten: Dies sind die Verhaltensregeln, die der Versicherer bei seinen Kunden voraussetzt, um Schäden bestmöglich zu verhindern oder zumindest zu verringern.

In den Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung kann dann beispielsweise Folgendes stehen:

  • Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
  • In der kalten Jahreszeit ist die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Oder es sind alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
  • Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. Gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Hinzu kommen gesetzlich festgelegte Sicherheitsvorschriften wie zum Beispiel die Nutzung von Rauchmeldern.  

Extraschutz bei Obliegenheitsverletzungen Verletzungen der Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften sind selbst dann nicht mitversichert, wenn Schäden durch grobe Fahrlässigkeit abgedeckt sind. Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen. So wird beispielsweise bei höherwertigen Leistungspaketen im Rahmen einer Wohngebäude- oder der Hausratversicherung mittlerweile der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten mit eingeschlossen. Beachten sollte man hierbei auch entsprechende Selbstbehalte oder Begrenzungen der Leistungshöhe.

Was versteht man unter dem Begriff Obliegenheitsverletzung
Bei einer Versicherung unterliegt der Kunde entsprechenden vertraglichen Obliegenheiten: Im Vertrag festgelegten Verhaltensvorschriften, die zu beachten sind, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Die Erfüllung einer Obliegenheit kann grundsätzlich nicht verlangt oder eingeklagt werden und die Nichterfüllung führt zu keiner Schadensersatzpflicht. Ist eine Obliegenheitsverletzung festgestellt, kann sich der Versicherer jedoch von seiner Leistungsverpflichtung gänzlich oder zum Teil freisprechen oder auch je nach dem Grad der Verschuldung des Versicherten den Vertrag kündigen. Bevor man sich dazu entschließt, eine Versicherung abzuschließen, ist es wichtig, die entsprechenden Bedingungen im Vertrag durchzulesen.

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Falsch getankt – Was ist zu tun?

Es kann so schnell gehen: Man ist mit dem Leihwagen unterwegs, fährt eben noch tanken – und erwischt den falschen Kraftstoff, weil man privat etwas anderes tankt. Zu viele Spritsorten, zu große Werbung an der Zapfsäule oder fehlende Tankdeckelbeschriftungen können weitere Ursachen für das Vertauschen von Kraftstoffen sein. Mehrere Tausend Male muss der ADAC jedes Jahr ausrücken, weil Fahrzeuge nach einer Falschbetankung liegenbleiben. Da dies nur die Mitglieder des Verkehrsclubs sind, dürfte die Dunkelziffer um ein Vielfaches höherliegen.

Wie schlimm sind Tankfehler wirklich? Das sagt der ADAC
Die dickere Zapfpistole beim Diesel soll verhindern, dass kein Diesel im Benzinmotor landet. Bei der Befüllung von Reservekanistern kann es jedoch passieren, dass falsch getankt wird. Die Zapfpistole für Benzin hingegen passt in vielen Fällen auch in die Einfüllstutzen bei Dieselfahrzeugen. So kann schnell versehentlich statt Diesel Benzin getankt werden. Wird das Fahrzeug falsch betankt, bleibt meist der Motor stehen. Zudem kann es bei modernen Dieselfahrzeugen zu Schäden an der empfindlichen Einspritzanlage kommen – das wird dann besonders teuer. Deshalb ist es wichtig wenn Sie bemerken, dass Sie falsch getankt haben, müssen Sie in allen Fällen schnell handeln.

Regel Nummer 1 ist daher: Motor und Zündung auslassen. Denn häufig wird mit der Zündung bereits die Kraftstoffpumpe oder Einspritzanlage aktiviert. Wer seinen Fehler erst nach dem Losfahren bemerkt, sollte umgehend rechts ranfahren und dann Motor und Zündung ausschalten.

Der nächste Schritt ist, in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs nachzulesen, was genau zu tun ist. Je nach der Art des Fehlers kann ein vorsichtiges Weiterfahren und ständiges Nachtanken mit dem richtigen Kraftstoff möglich sein. Dies ist aber unbedingt abzuklären. Auch ein Anruf in der Fachwerkstatt bringt diesbezüglich Sicherheit. Im Zweifelsfall sollte der Wagen durch den Pannendienst abgeschleppt und der falsche Kraftstoff aus dem Tank abgepumpt werden.


 
Kfz-Versicherung zahlt in der Regel nicht
Das Problem bei der Falschbetankung ist, dass in aller Regel die Kfz-Versicherung nicht zahlt – auch dann nicht, wenn es sich um ein Leihfahrzeug handelt, das ja ausdrücklich für den Fremdgebrauch vorgesehen ist. Weder die Kfz-Haftpflicht noch die Teil- oder Vollkaskoversicherung springen für diese Art von Schaden am versicherten Auto ein. Das liegt darin begründet, dass das Betanken mit dem falschen Kraftstoff als Betriebsschaden gilt und Betriebsschäden nicht mitversichert sind. Lediglich eine Privathaftpflichtversicherung mit einem guten Leistungspaket erstattet zumindest die Schäden durch die Falschbetankung eines fremden Fahrzeugs.

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Kfz-Fahrerschutz – Mit dem Auto sorgenfrei unterwegs

Im Herbst macht das Laub die Straßen rutschiger, Nebel und Regen können sehr schnell die Sicht verschlechtern und in der Ferienzeit herrscht auf den Autobahnen viel Verkehr, was immer zu höheren Unfallrisiken führt. Auf Deutschlands Straßen passieren jährlich rund 350.000 Autounfälle mit Verletzten und dabei wird häufig auch der Fahrer des Wagens schwer verletzt. Die Mitfahrer können nach einem Unfall ihre Schadenersatzansprüche an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters stellen, egal ob der Fahrer den Unfall verschuldet hat oder nicht. Bei selbst- oder teilverschuldeten Unfällen oder in Fällen, in denen der Verursacher unbekannt bleibt, wird der verletzte Fahrer allerdings nicht von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt.

Fahrer geht bei selbst verschuldetem Unfall leer aus
Wenn es bei einem Autounfall Verletzte gibt, dann zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers. Es wird beispielsweise Schmerzensgeld gezahlt oder ein Verdienstausfall ausgeglichen. Doch die Haftpflicht trägt nur die Kosten für die Unfallopfer. Der Fahrer selbst bekommt keine Leistungen. In diesem Fall hilft nur eine Fahrerschutzversicherung um sich gegen finanzielle Einbußen oder Unfallfolgekosten abzusichern. Die Fahrerschutzversicherung zahlt auch, wenn kein anderer für den Schaden aufkommt, wenn beispielsweise eine Unfallflucht vorliegt. Da etwa zwei Drittel aller Verletzten bei Autounfällen am Steuer gesessen haben, ist eine Fahrerschutzversicherung durchaus sinnvoll.

Was leistet der Fahrerschutz
Die Fahrerschutzversicherung kann als Zusatz zur Kfz-Versicherung abgeschlossen werden. Der Fahrerschutz sorgt für eine finanzielle Sicherheit im Falle eines Unfalls und zwar bis zur Höhe der vereinbarten Kfz-Haftpflichtversicherungssumme für Personenschäden. Dabei erhält der berechtigte Fahrer dieselben Leistungen, wie sie die Mitfahrer aus der Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten. Analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich der Schadenersatz nach den individuellen Einkommens- und Lebensverhältnissen des Geschädigten und nicht wie in der klassischen Unfallversicherung üblich, nach festen Versicherungssummen. Was die Fahrerschutzversicherung leistet, kann sich je nach Anbieter unterscheiden. Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wurden Musterbedingungen entwickelt die für die Versicherungsunternehmen jedoch nicht verbindlich sind.

Im Regelfall zahlen die Versicherer:

  • Verdienstausfall
  • Schmerzensgeld
  • Umbau- und Reha-Maßnahmen aufgrund von körperlichen Einschränkungen
  • Haushaltshilfen und das zusätzlich zu anderen Leistungen der privaten Lebens- oder Unfallversicherung

Dabei gehen Leistungen anderer, wie z.B. Unfallgegner, Sozialversicherungsträger oder Krankenkassen vor. Bei schweren Verletzungen, wenn beispielsweise gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückbleiben, reichen die Beträge oft nicht, die der Verletzte aus der gesetzlichen Sozialversicherung erhält. Die Fahrerschutzversicherungen übernehmen auch diese Lücke. Die Fahrerschutzversicherung leistet auch, wenn der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht. Sie greift aber nicht Bei Fahren unter Alkohol oder Drogen, nicht angelegtem Sicherheitsgurt oder Auto-rennen leistet die Versicherung nicht. Dasselbe gilt, wenn der Fahrer keinen Führerschein hat oder den Unfall vorsätzlich verursacht.

Eigenständiger Zusatz zur Kfz-Versicherung
Die Fahrerschutzversicherung ist ein freiwilliger Einschluss und ein eigenständiger Leistungsbaustein zur Kfz-Versicherung. Die Versicherer haben hier unterschiedliche Aufnahmeregelungen, wie beispielsweise, dass der Versicherungsnehmer nicht nur eine Kfz-Haftpflicht bei ihnen abschließt, sondern auch eine Teil- oder Vollkasko oder es wird ein Mindestalter verlangt. Die Entschädigungsleistung führt nicht zu einer Rückstufung des Kfz-Haftpflichtvertrags, wie dies bei einer Entschädigung gegenüber Dritten der Fall ist. Der Fahrerschutz wird von vielen Autoversicherungen angeboten, aber nicht generell von allen und der Beitragszuschlag beträgt ca. 8-10 Prozent.

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Garagen versichern – Diese Details sollten beachtet werden

Garagen beherbergen nicht nur Autos, sondern oft auch Werkzeug, Fahrräder oder Rasenmäher. Doch sind Garagen und ihre Inhalte automatisch mitversichert, wenn man eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat? Wir klären auf, worauf Sie beim Garageninhalt achten sollten.

Die Garage ist ein Ort für verschiedenste Habseligkeiten
Der eine hat in seiner Garage eine Werkbank stehen, der andere bewahrt seine Sportausrüstung darin auf und wieder andere lagern darin Möbelstücke und den teuren Gasgrill: Kaum jemand nutzt seine Garage nur zum Unterstellen seines Autos oder Zweirads. Zudem geht der Trend zu Garagen, die über eine Nebeneingangstür mit dem Wohnhaus verbunden sind. Bei all den Dingen, die sich in einer Garage ansammeln können und aufgrund der Nähe zu Wohnräumen ist es wichtig, auch dieser Örtlichkeit versicherungstechnisch genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Wir erklären, wann Garagen und ihre Inhalte automatisch mitversichert sind und wann nicht.

Sind Garagen über die Wohngebäudeversicherung versichert?
Innerhalb der Wohngebäudeversicherung ist die Garage gegen die versicherten Gefahren, wie Sturm, Hagel, Feuer oder Elementatarschäden versichert, sofern die Mitversicherung beantragt wurde. Innerhalb der Wohngebäudeversicherung verhält es sich anders als bei der Hausratversicherung. Eine Garage muss, sofern diese versichert werden soll, immer bei Antragstellung angegeben werden, unabhängig davon, ob sie sich in Wohnortnähe befindet oder nicht.

Welche Gegenstände in Garagen sind innerhalb einer Hausratversicherung versichert?
Grundsätzlich gilt, dass gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsortes versichert ist. Zum Hausrat zählen alle Dinge, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. So sind beispielsweise folgende Sachen versichert, wenn sie anlässlich eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort – also auch einer Garage – entfernt oder bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt werden beziehungsweise abhandenkommen:

  • Fahrräder
  • Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind
  • Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte
  • Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren Zubehör
  • in Top-Vertragsbedingungen sind auch nicht am Kfz montierte Sommer-/Winterreifen, Dachboxen sowie Kindersitze versichert

Achtung: Entwendet ein Täter aus einer nicht verschlossenen Garage  Gegenstände, handelt es sich um einen einfachen Diebstahl. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz. Besonders wichtig ist das, wenn die Garage über eine Nebeneingangstür mit dem Wohnhaus verbunden ist, diese ebenfalls unverschlossen ist und sich der Täter somit Zutritt zum Haus verschaffen kann! Wird eine verschlossene Garage hingegen aufgebrochen, handelt es sich um einen Versicherungsfall.

Was, wenn sich die Garage nicht auf dem Versicherungsgrundstück befindet?
Garagen sind in einer Hausratversicherung beitragsfrei mitversichert, sofern sie sich am Wohnort des Vertragsnehmers befinden. Der Wohnort selbst definiert sich als Ort des ständigen Aufenthaltes/Wohnsitz. Der Wohnort beinhaltet sowohl Stadt- als auch Ortsteile. Die Postleitzahl ist daher unerheblich. Werfen Sie einen Blick auf unsere Beispiele:

  1. Der Versicherungsnehmer wohnt in Stadt A, seine Garage ist 600 Meter von der Wohnung entfernt, liegt aber im Verwaltungsbezirk von Stadt B. Es besteht Versicherungsschutz, da sich die Garage in der Nähe der Wohnung befindet.
  2. Der Versicherungsnehmer wohnt in einem Ortsteil von Stadt A, die Garage liegt in einem 15 km entfernten anderen Ortsteil von Stadt A.  Die Garage befindet sich am Wohnort und ist mitversichert.
  3. Der VN wohnt in einem Stadtteil von Stadt B, seine Garage befindet sich 10 km entfernt auf der anderen Seite von Stadt B. Die Garage hat die gleiche Ortsbezeichnung wie die Wohnung und ist mitversichert.
  4. Der Versicherungsnehmer wohnt in einem Ortsteil von Stadt A, die Garage liegt in einem 15 km entfernten Ortsteil von Stadt B. Die Garage ist  – auch über die Besonderen Bedingungen – nicht mitversichert. Beispiel:  Kunde wohnt in Gelsenkirchen und die Garage ist im 3 km entfernten Essen = nicht mitversichert.

Befindet sich die Garage nicht am Wohnort des Versicherungsnehmers, muss diese gesondert beitragspflichtig versichert werden.
Wichtig zu wissen: Laut dem Grundbedingungswerk VHB (Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung) sind Garagen in der Nähe des Versicherungsortes mitversichert. Diese „Nähe“ endet nach geltender Rechtsprechung bei 1 km. Bei den meisten Versicherern hört die Mitversicherung bei 1 km auf. Es gibt allerdings auch Versicherer, die diese Klausel nicht anwenden, so dass die Garage auch weiter als 1 km entfernt sein kann. Hier hilft ein Blich in die Vertragsbedingungen des Anbieters.

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