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Autoversicherung – EU und Russland erkennen Versicherungsschutz über die Grüne Karte nicht mehr an

Ab dem 1. Juni 2023 gehören Russland (RUS) und Weißrussland (BY) nicht mehr dem Grüne-Karte-System (Council of Bureaux) an, da internationale Verträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung am 31. Mai 2023 ausgelaufen sind und nicht verlängert wurden. Der europäische Dachverband „Insurance Europe“, zu der auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zählt, hat wegen des Kriegs in der Ukraine mittlerweile die All-Russian Insurance Association (Aria) ausgeschlossen. Deshalb sind Kfz-Versicherungen aus der EU, Großbritannien und der Schweiz ab Juni in Russland und Weißrussland nicht mehr anerkannt und das gleiche gilt auch umgekehrt. So muss bei der Einreise in die Russische Föderation und Weißrussland eine alternative Kfz-Versicherung abgeschlossen werden, da Autofahrer aus den genannten Ländern ansonsten als nicht Kfz-versichert gelten.

Kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge mehr in Russland (RUS) und Weißrussland (BY)

Das deutsche Auswärtige Amt warnt dringend davor, nicht ohne Versicherungsschutz in Russland und Weißrussland unterwegs zu sein, da man ansonsten als nicht Kfz-versichert gelte. So wird es für Autofahrer aus dem Westen künftig komplizierter sich den benötigten alternativen Versicherungsschutz zu besorgen. Denn die neuen russischen Kfz-Policen, die man braucht, können bislang nicht online erworben werden, sondern müssen beim Grenzübertritt erworben werden. Zwar hat Russland angekündigt, dass sich die Verkaufsstellen höchstens einen halben Kilometer von der Grenze entfernt befinden sollen. Allerdings konnten bislang die angekündigten Verkaufsstellen in Grenznähe weder gesichtet noch nicht bestätigt werden. Dazu kommt, dass beim Abschluss einer Versicherung bei einem russischen Versicherungsunternehmen etwaige Schadenfälle vor Ort abgewickelt werden und die Entschädigung wird wohl in russischen Rubel auf ein russisches Bankkonto überwiesen.

Was ist die Grüne Versicherungskarte

Die Grüne Versicherungskarte, deren offizielle Bezeichnung Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (IVK) ist, hat sich wegen ihrer ehemaligen grünen Farbe umgangssprachlich so etabliert. Seit dem 1. Juli 2020 darf die Grüne Versicherungskarte auch in weißer Farbe von den Versicherern ausgestellt werden. Die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (Grüne Versicherungskarte) ist Bestandteil eines internationalen, überwiegend europäischen Systems.

Dadurch ist es möglich, mit dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag des Herkunftslandes in verschiedene Länder zu fahren, ohne eine dem jeweiligen nationalen Recht entsprechende Versicherungsdeckung nachversichern zu müssen. Denn dies wäre andernfalls notwendig, da auch innerhalb der Europäischen Union die Haftungsregelungen im Straßenverkehr und die dazugehörigen Versicherungslösungen keineswegs einheitlich geregelt sind. So sind beispielsweise in allen Ländern unterschiedlich hohe Begrenzungen der Versicherungssumme in der Kfz-Haftpflichtversicherung üblich.

Aufgrund des Kennzeichenabkommens für den vereinfachten internationalen Kraftfahrzeugverkehr in Europa ist die Grüne Karte eigentlich im europäischen Ausland mittlerweile überflüssig. Daher stellen manche Autoversicherer die Grüne Karte nicht mehr generell für den Versicherungsnehmer aus, sondern dieser bekommt sie nur noch auf Anfrage. Das Mitführen der Internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr (IVK) kann jedoch bei einem Unfall die Schadensabwicklung wesentlich erleichtern.

Denn die grüne Versicherungskarte

  • gilt als Versicherungsnachweis im Ausland und bescheinigt den Versicherungsschutz nach den im Ausland geltenden Bestimmungen
  • enthält die Adressen aller ausländischen Regulierungsbüros, an die ein Unfallgeschädigter verwiesen werden kann.

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Dem Bauunternehmer gegenüber die Sicherheiten geltend machen

Geht ein Bauunternehmer während der laufenden Bauphase in Konkurs, dann kann dies für den Bauherren teuer werden und er muss sich auf erhebliche Zusatzkosten einstellen. Deshalb ist es in so einem Fall von Vorteil, eine Sicherheit in der Hand zu haben. Vielen Bauherren ist unbekannt, dass sie immerhin 5 Prozent des Gesamtpreises zurückbehalten oder eine entsprechende Bürgschaft verlangen können.

Forderungssicherungsgesetz regelt Anspruch einer Sicherheitsleistung

Der Gesetzgeber hat mit dem sogenannten Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) 2009 einerseits die Rechte von Handwerkern verbessert. Der Handwerker kann nun schon eine Abschlagszahlung fordern, wenn der Bauherr bereits einen Wertzuwachs hat, also selbstständig abrechenbare Leistungen laut Paragraf 632a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), fertig sind. Der private Bauherr darf nun wegen unwesentlicher Mängel die Abschlagszahlung nicht mehr verweigern. Andererseits kann der private Bauherr den gesetzlichen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung geltend machen. Dadurch kann zumindest ein Schaden begrenzt werden, wenn der beauftragte Bauunternehmer insolvent wird. Denn wenn der Bauherr Wenn bei einer Bauunternehmeninsolvenz vom privaten Bauherr andere Firmen beauftragt werden müssen, die den Hausbau oder -umbau fortsetzen, entsteht erfahrungsgemäß eine Gesamtpreiserhöhung um etwa 15 Prozent.

Bei der ersten Abschlagszahlung sind 5 Prozent Einbehalt möglich

Der private Bauherr kann die Sicherheitsleistung geltend machen, wenn die Zahlung der ersten Abschlagszahlung fällig wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 Prozent des Gesamtpreises. Das Bauunternehmen hat die Wahlmöglichkeit, ob es dem Bauherren die Bürgschaft einer Bank oder Versicherung zur Verfügung stellt oder akzeptiert, dass bei der ersten Abschlagszahlung der Sicherheitsbetrag vom Gesamtbetrag abgezogen wird. Wurde ein Sicherheitsbetrag abgezogen, so muss der Bauherr diesen auszahlen, wenn er das Haus mängelfrei abgenommen hat. Wenn es Streit um Mängel gibt, so dient der Sicherheitsbetrag als Druckmittel. Der Gesetzgeber hat allerdings den Betrag begrenzt, der insgesamt für Nachbesserung einbehalten werden darf. Früher wurde das Dreifache der voraussichtlich anfallenden Kosten für die Mängelbeseitigung angesetzt, heute ist es nur noch möglich, das Doppelte laut Paragraf 641 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusetzen.

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Stechmücken – Wie schützt man sich im Sommer im Haus davor

In jedem Jahr gibt es im Sommer die gleiche Invasion. Sie surren bedrohlich und ihre Stiche jucken. Stechmücken können den schönsten Grillabend im Garten genauso verderben wie eine wohlverdiente Nachtruhe. Nach Regenfällen finden die Stechmücken genügend Wasserflächen und die warmen Temperaturen bieten ideale Bedingungen für ihre Brut. Die DIY-Academy (früher Deutsche Heimwerker-Akademie) empfiehlt, schon zu Beginn der Freiluftsaison Maßnahmen zu ergreifen.

Brutstätten so gut wie möglich trocken legen

Die Stechmücken vermehren sich explosionsartig an warmen Tagen überall dort, wo sie stehendes Wasser finden. „Die wirkungsvollste Methode, um eine Mückenplage zu vermeiden, besteht deshalb darin, die Brutstätten trockenzulegen“, teilt die DIY-Academy mit. Das Wasser aus der Gießkanne, der Vogeltränke oder auch dem Planschbecken sollte am besten jeden Abend im Gartenboden zum gießen verteilt werden. Eine Regentonne sollte unbedingt mit einem Deckel versehen werden, da dies eine beliebte Brutstätte für Stechmücken darstellt. Wenn sich in der Regentonne bereits Larven tummelten, dann kann man diese mit einem Kescher entfernen. Auf diese weise können auf einen Schlag sehr viele gleichzeitig entfernt werden. Auch im Gartenteich kann der Kescher zum Einsatz kommen, wobei man mit allen Fressfeinden der Larven tatkräftige Unterstützung bekommt. Bei Fröschen, Goldfischen oder auch Kois gelten Larven als Leibspeise. Mit einem Springbrunnen der die Wasseroberfläche in Bewegung hält und damit den Larven das Atmen schwer macht, kann die Stechmückenabwehr erweitert werden. Zusätzlich lassen sich die Stechmücken-Larven in der Regentonne oder im Gartenteich mit Tabletten sehr wirkungsvoll bekämpfen. Auch wenn dies nach chemischer Keule klingt, ist diese Methode rein biologisch.

Fliegengitter einsetzen

Einfach und wirkungsvoll: ein Fliegengitter an Fenstern und Türen

„Das effektivste Mittel, um die sechsbeinigen Blutsauger aus der Wohnung fernzuhalten, sind transparente Insektenschutznetze an Fenstern und Türen“, so die DIY-Fachleute. Die Fliegengitter sind in verschiedenen Ausführungen verfügbar, lassen sich gut nachrüsten und auch wieder ausbauen. Dadurch sind die Fliegengitter für Eigentümer und Mieter gleichermaßen geeignet. Eine passgenaue und kostengünstige Lösung bestehe aus einer feinmaschigen Gaze, die auf das Fenstermaß zugeschnitten und mit Hilfe spezieller Klebestreifen mit Klettsystem am Fensterrahmen fixiert wird, so die DIY-Academy. Bei Bedarf kann das Netz einfach wieder abgenommen werden, ohne das man Spuren hinterlässt. Die Gaze lassen sich waschen und mehrfach wiederverwenden.

Vorteile eines Fliegengitters

Der Klassiker unter den Fliegenschutzvorrichtungen fürs Fenster ist laut DIY-Academy ein Spannrahmen, der mit wenigen Handgriffen eingehängt und beispielsweise zur trüben Jahreszeit im Handumdrehen abmontiert und im Keller aufbewahrt wird. Zum einen gibt es Systeme, bei denen der Heimwerker die Gaze und die Profile selbst zuschneidet. Dafür muss allerdings genau gemessen und zugeschnitten werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt deshalb auf einen Teleskop-Rahmen mit stufenlos verstellbaren und millimetergenauen Alu-Profilen. Wenn ein Fenster oder eine Tür nicht den ganzen Sommer über mit einem Netz versehen sein soll, bietet sich ein Fliegengitter-Rollo an. Dieses Rollo kann dann ganz nach Bedarf heraufgezogen oder heruntergelassen werden. „Der Einbau der vormontierten Kassette vor oder in der Laibung ist auch für weniger versierte Heimwerker kein Thema“, so die DIY-Academy. Alternativ lassen sich die Türen ins Freie mit Fliegengitter-Lamellentüren sichern. Und für alle Blutsauger, die trotz diesem ausgeklügelten System doch mal ein Schlupfloch finden, liegt am besten die Fliegenklatsche auf dem Nachttisch parat.

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Absicherung mobiler Solaranlagen – Wie man das Balkonkraftwerk richtig versichert

Wer seinen eigenen Strom produzieren möchte, der kam in der Vergangenheit an einer Photovoltaikanlage nicht vorbei. Bisher waren Photovoltaikanlagen vor allem für Hauseigentümer interessant. Nun können auch Mieter und Wohnungsbesitzer mit kleinen Solaranlagen für den Balkon unabhängig Strom produzieren und damit Geld sparen und Ressourcen schonen. Ob als Solarpaneele, welche zugleich auch als Balkonsichtschutz fungieren, montiert auf dem Garagendach oder mobil im Garten als Stecker im Gartenbeet – die kleinen Balkonkraftwerke sind schnell montiert und steckerfertig ans Hausstromnetz anschließbar.  Durch die mobilen Balkonsolaranlagen ist es nun beispielsweise auch Mietern in Mehrfamilienhäusern möglich, zumindest einen kleinen Teil des Energiebedarfs selbst abzudecken.

Wer selbst Strom erzeugen möchte, muss sich auch mit dem passenden Versicherungsschutz beschäftigen

Für Photovoltaikanlagen-Betreiber, bei denen die Anlage fest mit dem Gebäude verbunden ist, kann der Versicherungsschutz über die Gebäudeversicherung oder über eine spezielle Photovoltaikversicherung gewährleistet werden. Bei den mobilen Balkonkraftwerken sieht die Sachlage anders aus, den diese gehören zu den mobilen Gegenständen im Haus und gehören deshalb zur Hausratversicherung. Eigentümer einer Immobilie können den Versicherungsschutz einer Balkon-Solaranlage bzw. einer mobilen Anlage auch über die Wohngebäudeversicherung regeln, wenn die Solaranlage außen fest am Gebäude angebracht ist und dem versicherten Gebäude (Gebäudezubehör) dienen. Mieter haben keinen Zugang zur Gebäudeversicherung des Wohnhauses und können nur die Möglichkeit nutzen, dass mobile Balkonkraftwerk entweder mit einer speziellen Photovoltaikversicherung oder über die Hausratversicherung zu versichern.

Erste Versicherer bieten dafür inzwischen einen entsprechenden Versicherungsschutz für die Balkon-Solaranlage im Rahmen der Hausratversicherung an, wenn die Solaranlage ausschließlich der versicherten Wohnung dient. Dann gelten auch die im Vertrag vereinbarten Gefahren, inklusive von Sturm- und Hagelschäden. Voraussetzung ist dabei eine sach- und fachgerecht montierte Solaranlage, z.B. an der Außenseite des Balkons oder der Terrasse. Auch beim Haftpflichtschutz können Mieter inzwischen im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung über den nötigen Versicherungsschutz verfügen. Dabei wird Risiko der Einspeisung in das Stromnetz ebenfalls mitversichert. Daher ist Mietern zu empfehlen, bei ihrem Hausrat- und Haftpflichtversicherer nachzufragen, ob die mobile Solaranlage im bestehenden Vertrag, beispielsweise durch Zusatzbausteine mit eingeschlossen werden kann. Anderenfalls sollte man den Hausrat- und Haftpflichtversicherer zur nächsten Fälligkeit wechseln, um an den entsprechenden Versicherungsschutz zu gelangen. In jedem Fall sollte man sich vom Versicherer die konkrete Abdeckung bestätigen lassen.

Welcher Versicherungsschutz sollte für Balkonkraftwerke vorhanden sein

Für Schäden gegenüber Dritten tritt die Haftpflichtversicherung ein. Wird beispielsweise ein Solarpaneel durch Sturm vom Balkon gerissen und stürzt auf das Nachbargrundstück, können Personen- oder Sachschäden entstehen. Auch Schäden, welche durch das Einspeisen von Strom in das öffentliche Netz entstehen, sollten mitversichert sein. Bei Schäden am eigenen Hab und Gut, fallen die mobilen Kraftwerke grundsätzlich im Rahmen der Außenversicherung in den Bereich der Hausratversicherung. Dort sind Balkonsolaranlagen typischerweise vor Gefahren wie Brand, Sturm, Hagel, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl versichert. Jedoch in einem geringeren Umfang – meist nur zehn Prozent der Versicherungssumme – als der Hausrat, welcher sich innerhalb der Wohnung befindet. Hier sollte man entsprechend Rücksprache mit dem entsprechenden Versicherer halten. Wer ganz sichergehen möchte, kann auch gezielt spezielle Balkon-Solarversicherungen abschließen, die mittlerweile von manchen Versicherer angeboten werden.

Warum welcher Versicherungsschutz wichtig ist:

  • Haftpflichtversicherung
    Für Schäden, welche durch den Besitz, Gebrauch oder die Unterhaltung einer Solaranlage bei Dritten verursacht wird, ist ein Haftpflichtversicherungsschutz anzuraten. Wird der produzierte Strom nur für den eigenen privaten Bedarf genutzt und nicht ins öffentliche Stromnetz eingespeist, ist die gesetzliche Haftpflicht über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Zur Sicherheit sollte in jedem Fall mit dem Versicherer geklärt werden, ob Schäden durch die mobile Solaranlage über die Private Haftpflichtversicherung auch tatsächlich versichert ist.
  • Hausratversicherung
    Bei einer vorhandenen Hausratversicherung kann in einem gewissem Umfang ein Versicherungsschutz bestehen. Für Anlagen, die von Mietern oder Wohnungseigentümern angeschaffte und installierte Anlagen, die jederzeit wieder abmontiert werden können, gehören zum Hausrat. Über die in der Hausratversicherung integrierte Außenversicherung besteht somit Schutz auch für solche Anlagen. Es ist allerdings zu beachten, dass der Außenversicherungsschutz im Hinblick auf die versicherten Gefahren (insbesondere Einbruchdiebstahl, Raub, Naturgefahren) wie auch die abgesicherten Summen in den allermeisten Tarifen stark reduziert ist.
  • Elektronikversicherung
    Mit einer Elektronikversicherung können Schäden an der Solaranlage abgesichert werden. Dabei werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte oder Bauteile versichert. Meist unter anderem gegen
    • Beschädigungen oder Zerstörungen
    • Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung
    • Sachschäden durch Bedienungsfehler
    • Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
    • Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
    • Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturmschäden   

Außerdem leistet die Elektronikversicherung auch bei notwendigen Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden ggf. die Wiederbeschaffung zum Neuwert.

  • Rechtsschutz
    Für Streitigkeiten aus der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb der Anlage kann innerhalb des Privatrechtsschutzes die Leistungsart Photovoltaik-Rechtsschutz mit eingeschlossen werden. Bei älteren Verträgen sollte man seinen Vertrag entsprechend überprüfen. Wobei kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Rechtsstreit in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes steht (Baurisikoausschluss). Für Mieter und Wohnungseigentümer wird ergänzend der Rechtsschutz für selbstgenutzte Immobilien empfohlen, da hier mögliche Auseinandersetzungen mit dem Vermieter, anderen Wohnungseigentümern oder Nachbarn umfasst sind.

Da Balkonkraftwerke keine Vergütung für die Einspeisung in das Stromnetz erzielen, gibt es für Betreiber auch keinen Einkommensausfall, der erstattet werden muss. Von daher benötigt man keine Balkon-Solaranlagen-Versicherung oder auch Ertragsausfallversicherung. Der Schutz der Photovoltaikmodule ist in der Regel in der Hausrat- und Privat-Haftpflichtversicherung enthalten. Deshalb sollte man hier seine bestehenden Verträge überprüfen und notfalls zu einem Anbieter wechseln, der den entsprechenden Versicherungsschutz mit anbietet.

Photovoltaikversicherung – Wer braucht diese und was bringt diese

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